Verzwickte Rechtslage in einem diffizilen Fall

10.05.2021

Wenn 30 Stunden lang das Dieselaggregat einer Lok läuft und Anwohner gestört werden – Zuständigkeit für Beschwerden nach fünf Monaten geklärt

Mühlacker. Wer ist der richtige Adressat für Beschwerden, wenn von Samstag morgens bis Sonntag nachmittags ein Zug mit Kesselwagen etwa 30 Stunden am Stellwerk Mühlacker steht? Denn das geschah im vergangenen Dezember. Es handelte sich um eine Lokomotive der Rheincargo mit Kennzeichnung DE 62. Das Dieselaggregat lief die ganze Zeit, man hörte ein Dauerbrummen. Der Auswurf wurde vom Wind in die Stadt beziehungsweise in die Wohnsiedlung Stöckach getragen, der Lärm auch. Der Vorsitzende der CDU-Kreistagsfraktion, Günter Bächle, griff Beschwerden von Anwohnern auf und wollte vom Landratsamt (LRA) als Umweltbehörde wissen, wer zuständig sei, welche gesetzlichen Vorschriften hier anzuwenden seien, wie sich Bürger verhalten sollen, die sich vom Lärm belästigt fühlen. Die Klärung dieser Frage dauerte fünf Monate, mehrere Behörden waren vom Ersten Landesbeamten des Enzkreises, Wolfgang Herz, eingeschaltet worden.

Zweimal schickte Herz Zwischenbescheide an den Fraktionschef der Christdemokraten. So Anfang März diesen: „Unsere erneute Nachfrage in Stuttgart hat leider immer noch zu keinem Ergebnis geführt. Immerhin ist inzwischen auch das Verkehrsministerium über das Eisenbahnbundesamt (EBA) verärgert, weil von dort nichts Brauchbares kommt. Man hat uns versprochen, erneut nachzuhaken. Wir dürfen also gespannt sein, welche bahn(!)brechenden Erkenntnisse zutage gefördert werden.“ Und Ende Januar: „Da entsprechende Vorgänge zwar nicht ständig, aber doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit in größeren Abständen auftauchen, beschäftigen sich auf unsere Vorlage nach dort inzwischen das (Landes)Verkehrsministerium und das Eisenbahnbundesamt damit. Wie leider nicht anders zu erwarten, muss ich Sie deshalb noch um Geduld bitten. Wir bleiben dran.“

Dann gab es doch eine Antwort zu diesem diffizilen Fall. „Es hat sehr lange gedauert, doch nun haben wir mit Unterstützung des Verkehrsministeriums und des Regierungspräsidiums Karlsruhe eine Antwort vom Eisenbahnbundesamt (EBA) bekommen. Ähnliche Konstellationen haben schon das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) beschäftigt. Es geht um komplizierte juristische Zuständigkeitsabgrenzungen, die vom Abstellort, den Eigentumsverhältnissen und der Widmung der Gleisanalagen sowie den beteiligten Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) abhängen“, schrieb jetzt Erster Landesbeamter Wolfgang Herz dem Mühlacker Stadt- und Kreisrat Günter Bächle laut Mitteilung der CDU-Kreistagsfraktion.

Eine verzwickte Rechtslage, wie sich in der Antwort aus dem Landratsamt herausstellte. Im Falle der Lärmbeschwerde aufgrund einer Dieselbetriebenen Lok der RheinCargo GmbH & Co. KG - einem nicht bundeseigenen Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU) - welche mit laufendem Motor am Stellwerk Mühlacker stand, handelte es sich laut Informationen der DB Netz AG, nicht um eine Abstellung eines Zuges auf einem hierfür vorgesehenen Abstellgleis, das heißt innerhalb einer Abstellanlage, so Herz.

Das Schienenfahrzeug des EVU RheinCargo stand nach seinen Informationen auf Gleis 70. Hierbei handle es sich um ein Trassengleis, welches nicht für Abstellungen, sondern für den regulären Zugbetrieb vorgesehen sei. Die DB Netz AG vermute in diesem Fall, dass sich der Zug nur aufgrund des Wochenendes und der damit verbundenen geringeren Anzahl an verkehrenden Zügen so lange in dem Betriebsgleis habe befinden können. Die DB Netz AG habe das EVU darauf hingewiesen, dass Züge über so einen langen Zeitraum nicht mit laufendem Motor „abgestellt“ werden dürfen, wobei hier mit „abgestellt“ nur die sehr lange Unterbrechung der Weiterfahrt gemeint sei. Da es im vorliegenden Fall nicht um eine Abstellung in einer hierfür vorgesehenen Abstellanlage gehe, sei somit aus den zuvor genannten Gründen eine Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes als Immissionsschutzbehörde nicht gegeben, kristallisierte sich bei dem mehrmonatigen Briefwechsel der Behörden heraus.

Im konkreten, von Günter Bächle geschilderten Fall in Mühlacker könne man also annehmen, dass das Landratsamt als untere Immissionsschutzbehörde zuständig gewesen wäre, da der Zug mit der lärmenden Diesellok entgegen den eisenbahnbetrieblichen Regularien auf einem Trassengleis, nicht auf einer Abstellanlage gestanden habe und es sich bei RheinCargo um ein privates EVU handle. Herz: „Es kommt also bei solchen Fällen sehr genau auf die Beobachtung des Sachverhalts an.“

Unabhängig von der Frage, welche Immissionsschutzbehörde (EBA oder LRA) im Einzelfall zuständig ist, dürften die Reaktionsmöglichkeiten im laufenden Bahnbetrieb gering sein, meint der Vize-Landrat. Züge hätten - normalerweise - verhältnismäßig kurze Standzeiten und ein behördliches Eingreifen setze zunächst die Durchführung von Lärmmessungen voraus. So sei in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall bei mehr oder weniger alltäglicher Abstellung jahrelang erst einmal nur darüber gestritten, ob das EVU vom EBA überhaupt zu Lärmmessungen verpflichtet werden könne.

Die Aufnahme der Lärmquelle - die laut Herz übrigens auch als Modell bei Märklin zu erwerben ist: die Diesellok der RheinCargo.zoom
Die Aufnahme der Lärmquelle - die laut Herz übrigens auch als Modell bei Märklin zu erwerben ist: die Diesellok der RheinCargo.
 

Termine

Anmeldung zum Newsletter