CDU: Musste der Spätladen am Bahnhof genehmigt werden?

10.03.2024

Stadtverwaltung: Verkaufsstellen dürften durchgehend geöffnet haben von montags 0 Uhr bis samstags 24 Uhr

Mühlacker. Ein rundum geöffneter Laden am Bahnhof – musste der unbedingt genehmigt werden? Das wollte der Vorsitzende der CDU-Gemeinderatsfraktion, Günter Bächle, in einer Anfrage an die Stadtverwaltung wissen. Denn es kämen schon jetzt Klagen über Verunreinigungen vor allem von Bahnsteig 1. Manche Menschen fühlten sich in den Spätstunden am Bahnhof – zumindest subjektiv - nicht ganz sicher. Wie die Stadtverwaltung wissen ließ, wurde der Betrieb eines Kiosks im September 2023 ordnungsgemäß gewerberechtlich gemeldet mit Beginn Oktober 2023.

In der Antwort aus dem Rathaus heißt es laut Mitteilung der CDU-Fraktion, der Laden dürfe nur zweckentsprechend ausschließlich als Einzelhandel genutzt werden. Die Einrichtung einer Wettannahmestelle, eines Wettbüros, einer Vergnügungsstätte oder vergleichbare Nutzungen seien nicht zulässig. Anfang September 2023 sei die beantragte Nutzungsänderung in einen Kiosk und in diesem Zusammenhang auch die geänderten Öffnungszeiten von 18:00 bis 24:00 Uhr von der Baurechtsbehörde als baurechtlich verfahrensfrei festgestellt worden. In der von Oberbürgermeister Frank Schneider unterschriebenen Antwort des Fachamtes steht: „Es bedurfte somit keiner förmlichen Nutzungsänderung. Dem Antragsteller wurde mitgeteilt, dass die geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften in Eigenverantwortung, gemäß Paragraf 50 Absatz 5 der Landesbauordnung, sicherzustellen sind.“

Die Ladenöffnungszeiten würden im Rahmen der Gewerbeanmeldung nicht abgefragt, da diese gewerberechtlich nicht relevant seien und unter Einhaltung des Ladenöffnungsgesetz Baden-Württemberg vom Betreiber selbst festgelegt und jederzeit geändert werden könnten. Nur wenn es zu Verstößen gegen das Ladenöffnungsgesetz kommen sollte, sei ein gewerberechtliches Einschreiten geboten. Verkaufsstellen müssten für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein unter anderem an Sonn- und Feiertagen. Daraus ergebe sich, dass Verkaufsstellen durchgehend geöffnet haben dürften von montags 0 Uhr bis samstags 24 Uhr, sofern kein Feiertag in diesem Zeitraum ist.
Die Stadt Mühlacker habe keine Erkenntnisse darüber, dass die angefragte Verkaufsstelle an Sonn- und Feiertagen geöffnet hätte, weshalb kein Einschreiten angezeigt sei. Zudem gebe es für Öffnungen an Sonn- und Feiertagen gewisse Ausnahmetatbestände, die geprüft würden, wenn ein Verstoß gegen das Ladenöffnungsgesetz im Raum stehen würde, so wortwörtlich die Stadtverwaltung.

 

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