Stadt: Keine erhöhte Zahl baurechtlicher Fragestellungen

29.03.2019

CDU-Vorstoß zur Baugenehmigungspraxis im Großglattbacher Wohngebiet „Pforzheimer Weg“ - Bisher je zehn Baugenehmigungen und Kenntnisgabe-Verfahren bei 59 Bauplätzen

Mühlacker-Großglattbach. Von den insgesamt 59 Bauplätzen im „Pforzheimer Weg“, dem neuen Wohngebiet des Stadtteiles Großglattbach, kann bis jetzt mit behördlichem Segen auf 20 Plätzen gebaut werden. In der Antwort der Stadtverwaltung auf eine Anfrage des Vorsitzenden der CDU-Gemeinderatsfraktion, Günter Bächle, heißt es, es habe bisher je zehn Baugenehmigungen und Kenntnisgabe-Verfahren gegeben. Seit Dezember 2017, dem Abschluss der Erschließungsarbeiten, können Häuser errichtet werden, erinnert die CDU in einer Pressemitteilung.

Zum Anlass seiner Anfrage schreibt Bächle, er sei in Großglattbach darauf angesprochen worden, Probleme mit dem Baurechtsamt bei Bauanträgen würden eine zügige Bebauung des Wohngebiets verhindern. Dazu schreibt die Stadtverwaltung, baurechtliche Fragen seien bisher aufgetreten wegen der Gebäudeausrichtung, der Anordnung von Garagen und Stellplätzen, Gebäudehöhen, Geländeveränderungen über 1,5 Meter, der Einhaltung der Baugrenzen wegen der Berücksichtigung von Dachüberständen und der notwendigen Sicherung von Entwässerungseinrichtungen unterhalb der Rückstauebene (Straße). Wie in allen Baugebieten bereite regelmäßig die Einhaltung der Grundflächenzahl (GRZ) Schwierigkeiten - Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahren seien anzurechnen. Die Berechnung der GRZ, die den Flächenanteil eines Grundstücks bestimmt, der bebaut werden darf, sei dabei oft fehlerhaft. Fazit der Verwaltung: „Insgesamt weist das Baugebiet keine erhöhte Zahl baurechtlicher Fragestellungen auf.“

Die Bearbeitungszeiten der zehn erteilten Baugenehmigungen lagen zwischen bis zu zwei und bis zu vier Monaten, so die Stadtverwaltung. Von der Vollständigkeit der Unterlagen an habe es bis zum roten Punkt zwei bis fünf Monate gedauert, vom Eingang des Bauantrags in sieben Fällen von einem bis vier Monaten, in zwei Fällen fünf Monate und in einem Fall sieben Monate. Zudem steht in der Antwort auf die Gemeinderatsanfrage, zwei Baugesuche hätten erst beschieden werden können, nachdem die Erschließungsanlagen hergestellt und damit die Erschließung im Sinne des Gesetzes gesichert war.

Bei den zehn Kenntnisgabe-Verfahren konnte laut Stadtverwaltung die Bauherrschaft nach Ablauf eines Monats mit dem Bau beginnen. Die Baurechtsbehörde könne dies im Bedarfsfall nur durch die Untersagung des Baubeginns verhindern. Dies bedeute im Ergebnis, dass die Prüfung von Bauvorhaben im Kenntnisgabe-Verfahren stets vorrangig vor dem regulären Genehmigungsverfahren erfolge. Die Folge: „Die Genehmigungsverfahren verzögern sich dann entsprechend, auch wenn sie vorher eingereicht wurden.“

Info zu Kenntnisgabe-Verfahren: Das Bauvorhaben wird der Baubehörde durch die Einreichung der Bauvorlagen nur zur Kenntnis gegeben. In der Regel darf man einen Monat nach Eingang der vollständigen Bauvorlagen bei der Behörde mit dem Bauvorhaben beginnen bzw. bereits nach zwei Wochen, wenn die Angrenzer schriftlich zugestimmt haben. In diesem Verfahren können keine Ausnahmen oder Befreiungen erteilt werden, zum Beispiel von den Abstandsflächenvorschriften.


 

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