„Aktion saubere Stadt“: Mühlacker kann nur bei Kleinabfällen selbst handeln und Verursacher bestrafen – „Nur selten auf frischer Tat ertappt“
Mühlacker. Es ist als Kommune gar nicht so einfach, gegen Umweltverschmutzer im Alltag einzuschreiten. Die Stadt kann keinen allgemeinen Bußgeldkatalog zur Ahndung wilder Müllablagerungen erstellen, sondern muss seine polizeiliche Umweltschutzverordnung anpassen, um wenigstens dann handeln zu können, wenn jemand Kleinabfälle wegwirft. Das teilte die Stadtverwaltung auf eine Anfrage des Vorsitzenden der CDU-Gemeinderatsfraktion, Stadtrat Günter Bächle, mit. Der hatte nach dem rechtlichen Möglichkeiten für eine „Aktion saubere Stadt“ gefragt.
„Mühlacker muss sauberer werden“, sagte Bächle. Darüber seien sich alle im Gemeinderat einig. Verschmierte Wände, weggeworfene Abfälle, verschmutzte Treppenabgänge – all dies sei ein Problem, das bisher nicht richtig in den Griff zu bekommen war. Er hatte in seiner Anfrage an die Stadtverwaltung darauf verwiesen, dass zum Beispiel die Stadt Ludwigsburg auf einen Bußgeldkatalog gegen die Verschmutzungen verzichte, weil sie aufgrund mangelnder Zuständigkeiten dazu nicht befugt sei. Wiederum die Stadt Vaihingen habe durch Beschluss des zuständigen Gemeinderatsausschusses die städtischen Vollzugsbediensteten beauftragt, gegen die Verursacher von Kleinabfällen auf Straßen, Plätzen und allen
öffentlichen Grünanlagen einzuschreiten und gegebenenfalls eine Verwarnung
auszusprechen. Bächle: „Ist ein solcher Beschluss auch in Mühlacker notwendig, um das Ziele, eine saubere Stadt zu haben, wirkungsvoller anstreben zu können?“
Inzwischen liegt die Antwort der Stadtverwaltung auf die im Herbst eingereichte Anfrage vor. Richtig sei, dass die Zuständigkeit als Abfall- und Bußgeldbehörde lediglich Stadt- und Landkreisen zukomme. Ein Bußgeldkatalog zur Ahndung abfallrechtlicher Verstöße könne daher von der Stadt Mühlacker ebenso wie von der Stadt Ludwigsburg mangels Zuständigkeit nicht erstellt werden. Dies werde auch vom Städtetag Baden-Württemberg so beurteilt.
Aufgrund dessen habe sich der Städtetag mit Schreiben im Februar 2003 an das Innenministerium gewandt und um rechtliche Beurteilung der Aufnahme einer bußgeldbewehrten Regelung zur Vermeidung von Kleinabfällen in den örtlichen Polizeiverordnungen gebeten. Nach Ansicht des Innenministeriums ist eine solche Regelung möglich, wenn sie mit dem Schutz von Straßen und öffentlichen Flächen vor Verunreinigungen begründet wird. „Der Städtetag hat zwischenzeitlich eine solche Regelung in seine Muster-Polizeiverordnung eingearbeitet, die Neufassung liegt uns seit wenigen Tagen vor“, so die Stadtverwaltung. Es sei vorgesehen, die polizeiliche Umweltschutzverordnung der Stadt Mühlacker noch im Frühjahr nach dem neuen Muster zu ändern, welche einen Bußgeldrahmen hierfür enthält. Innerhalb diesem könnten dann verwaltungsintern Bußgeldbeträge nach bestimmten Kategorien festgelegt werden.
Die Stadt Vaihingen habe seit Anfang vorigen Jahres die Dienstanweisung der Vollzugsbediensteten erweitert, so dass sie bei Wegwerfen von Kleinabfällen einschreiten und die Verursacher gebenenfalls gebührenpflichtig verwarnen könnten. Eine solche Regelung müsse allerdings vorab mit der zuständigen Abfallbehörde, also dem Landratsamt Enzkreis, abgestimmt werden. „Unter Umständen müssten die erhobenen Verwarnungsgelder letztendlich an die eigentlich zuständige Behörde abgeführt werden.“
Die Erfahrung in Vaihingen habe allerdings bisher gezeigt, dass nur sehr selten jemand auf frischer Tat ertappt wird. Diese Problematik werde auch bei Regelung durch eine örtliche Polizeiverordnung bestehen, heißt es abschließend in der Antwort auf die Bächle-Anfrage.
(11.02.2004)