Notfalls vor dem Kadi gegen Unkrautflut
 
Mühlacker. Nachbarn, die sich an verwilderten unbebauten Grundstücken in Siedlungen stören und den Unkrautsamenflug von dort beanstanden, können sich nur auf dem Zivilrechtsweg gegen Beeinträchtigungen ihrer Liegenschaften wehren, schreibt die Stadtverwaltung auf eine Anfrage von Stadträtin Dr. Patrizia Knapp (CDU). Sie hatte Beschwerden aus dem Baugebiet Hagen-Nord über eine Unkrautflut auf brachliegenden Bauplätzen aufgegriffen.
 
In der Antwort der Verwaltung heißt es, im Außenbereich könne die Stadt entsprechenden Beschwerden nachgehen und den Verursacher auf seine Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht hinweisen. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen müssten Besitzer von landwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken diese bewirtschaften oder dadurch pflegen, dass sie für eine Beweidung sorgen oder mindestens einmal im Jahr mähen. Ein genauer Mähzeitpunkt sei jedoch nicht bestimmt.
 
Anders verhalte es sich im Innenbereich, etwa bei brachliegenden Bauplätzen oder Gärten. 1991 sei die Vorschrift ersatzlos gestrichen worden, die vormals den Kommunen die Möglichkeit gegeben habe, Grundstücksbesitzer an ihre Pflegepflicht zu erinnern und gegebenenfalls ein Ordnungswidrigkeitsverfahren einzuleiten.
 
(19.07.2009)