Noch höchstens 50 Lkw-Ladungen auf dem Erdzwischenlager bei Lienzingen
 
Mühlacker-Lienzingen. Das Ende des Zwischenlagerplatzes für Erdmaterial an der Landesstraße zwischen Mühlacker und Lienzingen, beim Münch-Sträßle, ist absehbar. Das geht aus einer Antwort der Stadtverwaltung an den Vorsitzenden der CDU-Gemeinderatsfraktion, Stadtrat Günter Bächle, hervor. Er hatte die zeitweise Verschmutzung der Landesstraße durch Erde abtransportierende Lastkraftwagen in Richtung Lienzingen beklagt. Seit die Ziegelproduktion in Mühlacker eingestellt ist, wird das Material nach Bönnigheim im Kreis Ludwigsburg gekarrt.
 
Die Stadtverwaltung konnte, so Oberbürgermeister Frank Schneider, inzwischen in Erfahrung bringen, dass das Erdmaterial nach Bönnigheim zu einem Ziegelwerk gebracht wird. Die LKW fahren über die L1134  auf die B 35. Dies bedeute eine sehr geringe Belastung des Straßennetz auf der Gemarkung von Mühlacker. Erfreulich sei, dass keine Ortsdurchfahrt von Mühlacker und seinen Stadtteilen von den LKW-Fahrten betroffen sind.
 
Betreiber der Tongrube „Lienzingen“ ist demnach weiterhin die Firma Wienerberger GmbH in Hannover. Nach Auskunft eines Firmenvertreters sei auf der Tongrube noch Restmaterial im Umfang von 40 bis 50 LKW-Ladungen vorhanden.
 
Der Betrieb der Tongrube wurde, so der OB,  durch eine naturschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamtes Enzkreis aus dem Jahr 1984 erlaubt. In dieser Genehmigung bleibe die Forderung nach Installierung einer Reifenreinigungsanlage oder einer gleichwertigen Anlage ausdrücklich vorbehalten. Die vor über 20 Jahren installierte Anlage sei zwischenzeitlich defekt und könne nicht mehr instandgesetzt werden.  Die Forderung nach einer Erneuerung der Anlage wäre in Anbetracht der noch vorhandenen Restmenge nicht verhältnismäßig, so die Stadtverwaltung.
 
Aus dem Jahr 1985 gebe es zudem eine verkehrsrechtliche Anordnung  der Straßenverkehrsbehörde. Diese habe sich jedoch auf den Massentransport der Deutschen Bahn AG von der DB-Baustelle Illingen zu der Deponie in Mühlacker-Lienzingen bezogen.
 
Die Verkehrssicherungspflicht auf dem klassifizierten Straßennetz obliege nicht dem Betreiber der Tongrube, sondern dem mit dem Transport beauftragten Unternehmer. Für diesen gelte die Straßenverkehrsordnung. Danach sei verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert wird. Auf die von Bächle genannte Problematik werde im Rahmen der Kontrollfahrten von Polizei, Straßenmeisterei und Straßenverkehrsbehörde beziehungsweise Gemeindevollzugsdienst geachtet.
 
(28.05.2011)