Antrag nach § 34, Abs. 1, Satz 4 GemO Baden-Württemberg
 
 
Einhaltung von Baukosten bei städtischen Projekten
 
 
Der Gemeinderat möge beschließen,
 
die Stadtverwaltung wird beauftragt,
 
  1. künftig bei städtischen Bauprojekten die Voraussetzungen für verbindliche Kostenobergrenzen in Architektenverträgen durch ein exaktes Raumbuch zu schaffen alternativ
  2. Kostenvorgaben für Projekte dem Gemeinderat vorzuschlagen und diese festzuschreiben.
 
Begründung:
Verstärkt muss es Ziel sein, Baukosten in den Griff zu bekommen. Die Stadt Nürtingen schreibt Kostenobergrenzen in Architektenverträge, die Stadt Ludwigsburg gab beim Neubau der Multifunktionshalle Kostenobergrenzen vor. Das sind Beispiele, die zeigen, was in Mühlacker noch getan werden kann („Staatsanzeiger“, 12. März 2010).
 
 
Mühlacker, den 15. März 2010